Leben in der Gemeinde St. Florian

Arbeiten in Haus und Garten Rasenmähen, Sonstige Haus- und Gartenarbeiten, , Regelungen bezüglich Kfz Autowaschen, Warmlaufenlassen des Motors, Lärmbelästigung durch Mopeds, , Schneeräumung und Streupflicht, Hundehaltung Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung, Maulkorb- bzw. Leinenzwang, Hundekot, , Abfall, Kontaktdaten der Gemeinde, Rechtsgrundlagen, Statistische Daten der Gemeinde,
Hinweis: Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und GartenRasenmähen Tätigkeit: Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) verboten: Samstag ab 16 Uhr, , Sonn- und Feiertag ganztägig , , Sonstige Haus- und Gartenarbeiten Tätigkeit: Kreis- und Kettensäge, Kompressor, Pneumatik- und Hydraulikhammer, Laubbläser, Laubsammler und Schredder/Zerkleinerer verboten: Samstag ab 16 Uhr, , Sonn- und Feiertag ganztägig  , , Regelungen bezüglich KfzAutowaschen Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel: Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten. Warmlaufenlassen des Motors Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden. Lärmbelästigung durch Mopeds Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder, den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen., Schneeräumung und Streupflicht Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Hundehaltung Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zum Thema "Hundehaltung in Oberösterreich" finden sich auf den Seiten der oberösterreichischen Landesregierung. Maulkorb- bzw. Leinenzwang Landesgesetzliche Bestimmung: Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Hundekot Landesgesetzliche Bestimmung: Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.   Abfall Restmüll, Altpapier, Bioabfall etc. Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Bioabfall und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Abfallkalender Ihrer Gemeinde. Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen. Elektrogeräte, Handys, Batterien etc. Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis: Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde Altstoffsammelzentrum Asten/St. Florian Ipf-Landesstraße 2 4481 Asten Telefon: +43 722 467 488 Abfallarten: Abfälle zur Wiederverwendung (Textilien, Schuhe, Mobiltelefone, Bildschirmgeräte etc.), Altstoffe, Elektroaltgeräte, Batterien, Verpackungen, Problemstoffe, Sonstige Abfälle (Altmedikamente vorsortiert, Bau-Restmassen usw.) Öffnungszeiten: Dienstag  8 bis 18 Uhr, , Donnerstag 8 bis 12 Uhr, 13 bis 19 Uhr, , Freitag 8 bis 18 Uhr, , Samstag 8 bis 12 Uhr, , Kontaktdaten der Gemeinde Marktgemeindeamt St. Florian Leopold-Kotzmann-Straße 1 4490 St. Florian Telefon: +43 722 442 55 22  Homepage Rechtsgrundlagen Kraftfahrgesetz (KFG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Wasserrechtsgesetz (WRG), Oberösterreichisches Hundehaltegesetz, Hundehaltung in Oberösterreich (Amt der Oö. Landesregierung), Lärmverordnung der Gemeinde St. Florian,
Letzte Aktualisierung: 25.11.2024
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