Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Fischen in Wien – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
  • Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
  • Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
  • Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
  • Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
  • Verwendung von Drahtsetzkeschern
  • Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
  • Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfangmaße
  • Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
  • Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer

Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.

Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.

Rechtsgrundlagen

§§ 49 bis 52, 64, 65 Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 02.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion