Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Totenbeschau

Jeder Todesfall ist umgehend einer Ärztin/einem Arzt (zuständige Totenbeschauärztin/zuständiger Totenbeschauarzt, in der Regel die Gemeindeärztin/der Gemeindearzt) zu melden.

Achtung:

Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden!

Todesfälle fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeinden. Die genauen gesetzlichen Grundlagen sind in Landesgesetzen geregelt. Daher kann es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rechtslagen (z.B. Fristen und Verfahrensweisen) geben. Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. einem Bestattungsunternehmen.

Für die Totenbeschau benötigt die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt zur Beurteilung der Todesursache einen ärztlichen Behandlungsschein. Dieser wird von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt der Verstorbenen/des Verstorbenen ausgestellt.

Falls keine behandelnde Ärztin/kein behandelnder Arzt verfügbar sein sollte, können die entsprechenden ärztlichen Unterlagen durch die Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt nachgebracht werden.

Die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau (bei Freigabe der Toten/des Toten)

  • das Formular "Anzeige des Todes" (enthält auch die "Todesbescheinigung") und
  • den Leichenbegleitschein aus.

Wenn die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt die Todesursache nicht eindeutig feststellen kann, wird die Tote/der Tote noch nicht freigegeben, sondern zuerst zur Obduktion in die Gerichtsmedizin oder ins nächste Krankenhaus gebracht, wo die genaue Todesursache festgestellt werden kann. In diesem Fall wird dort das Formular "Anzeige des Todes" ausgestellt.

Das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" dienen der Anzeige des Todesfalls beim Standesamt und dem Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Bestattung. Das Bestattungsunternehmen benötigt für den Transport darüber hinaus auch noch den "Leichenbegleitschein".

Nach Abschluss der Totenbeschau und Freigabe der Toten/des Toten verständigen Sie bitte sofort das Bestattungsunternehmen, damit die Verstorbene/der Verstorbene abgeholt werden kann. Mit dem Bestattungsunternehmen können Sie auch Fragen wie die Auswahl des Sarges, die Bestimmung von Art und Ablauf der Bestattungsdurchführung und der Formulierung der Traueranzeige (Partentext) besprechen.

Die Tote/der Tote kann zum Friedhof gebracht und dort in einer Leichenhalle im geschlossenen Sarg aufgebahrt werden. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel "Einsargung und Beförderung".

Einige Bestattungsunternehmen übernehmen auch die Behördenwege (z.B. Anzeige des Todesfalls beim zuständigen Standesamt). In diesem Fall übergeben Sie das Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" sowie die persönlichen Dokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen dem Bestattungsunternehmen. 

Wenn bei der Totenbeschau festgestellt wird, dass die Verstorbene/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben ist, besteht für die Ärztin/den Arzt eine gesetzliche Verpflichtung, dies bei der zuständigen Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) zu melden. Außerdem kann die Gesundheitsbehörde für die Einsargung bzw. die Bestattung besondere Auflagen anordnen.

Letzte Aktualisierung: 15.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion