Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Allgemeines zum Zivilverfahren
Welches Gericht ist zuständig
Die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsangelegenheiten wird durch die Bezirksgerichte, das Bezirksgericht in Handelssachen Wien, Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.
In erster Instanz entscheiden im Regelfall die Bezirksgerichte und das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien entscheiden entweder ebenfalls als Gerichtshöfe erster Instanz, mit dem Oberlandesgericht als zweite Instanz, oder als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Bezug auf die Entscheidungen der Bezirksgerichte.
Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivilrechtsangelegenheiten. Allerdings gibt es Zulassungsbeschränkungen (je nach Streitwert und Entscheidung der Vorinstanzen), sodass nicht in jeder Angelegenheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich ist.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Gerichte gibt es gesetzlich festgelegte Regeln: Wenn eine Rechtssache in Österreich eingeklagt werden kann, steht schon vor Klagseinbringung fest, welches Gericht und welcher Richter dafür zuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit umfasst – je nach Aufgabenbereich – die Verteilung auf unterschiedliche Gerichte (z.B. Bezirks- oder Landesgericht).
Die örtliche Zuständigkeit regelt die räumliche Zuständigkeit unter gleichartigen Gerichten (z.B. zwischen Landesgericht Korneuburg und Landesgericht Krems an der Donau). In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der beklagten Partei bestimmt.
Außerdem gibt es je nach Art des Rechtsstreits besondere Gerichtsstände. Sofern der besondere Gerichtsstand an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes der beklagten Partei tritt, wird er ausschließlicher Gerichtsstand genannt. Beispiele dafür sind:
- Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
- Verlassenschaftsangelegenheiten
- Streitigkeiten um unbewegliches Gut
- Bestandstreitigkeiten
Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, kann die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts erster Instanz an einem bestimmten Ort zwischen Streitparteien auch vereinbart werden (vereinbarter Gerichtsstand).
Ein ausschließlicher Gerichtsstand, der auch durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgeändert werden darf, ist ein sogenannter Zwangsgerichtsstand. Ein in der Praxis wichtiger Zwangsgerichtsstand ist jener der Verbraucherinnen/Verbraucher. Diese dürfen wegen Erfüllung eines Vertrages mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer nur beim Gericht ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes geklagt werden.
In manchen Fällen können Klagen nicht nur beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern wahlweise auch bei einem anderen Gerichtstand (Wahlgerichtstand) anhängig gemacht werden. Allein für das streitige Zivilverfahren gibt es viele verschiedene Wahlgerichtsstände, z.B. jenen der Niederlassung, des Erfüllungsortes, des Ortes der gelegenen Sache oder der Schadenszufügung.
Gerichte erster Instanz
In erster Instanz sind im Regelfall die Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien) oder – wenn der Streitwert 15.000 Euro übersteigt – die Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz zuständig. In Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die Landesgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. In Wien gibt es auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Handelsgericht Wien.
Einige Rechtssachen werden jedoch unabhängig vom Streitwert an den Bezirksgerichten verhandelt. Das sind im Wesentlichen Streitigkeiten über familiäre Verhältnisse und Mietrechtssachen sowie alle Exekutionen.
