Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Allgemeines zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel für Österreich

Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.

Niederlassungsbehörde ist:

Es müssen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln als auch die für den jeweiligen Aufenthaltstitel erforderlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sein.

Der Verlängerungsantrag muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  • die/der Fremde glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
  • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

Bitte beachten Sie, dass im Verlängerungsfall gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 05.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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