Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Hat ein Straftäter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe – mindestens jedoch drei Monate – verbüßt, wird er aus der Haft dann entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er trotz vorzeitiger Entlassung nicht wieder straffällig wird. Ein Häftling wird jedoch spätestens nach zwei Dritteln der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe entlassen, es sei denn, besondere Gründe lassen befürchten, dass er wieder straffällig wird.

Ein Straftäter, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er 15 Jahre verbüßt hat.

Bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wird eine Probezeit festgesetzt. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.

Hinweis:

Seit 1. Jänner 2016 gibt es für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr, die sich in Strafhaft befinden, die Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz bzw. Entlassungskonferenz. Ziele der Entlassungskonferenz sind die Klärung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung und die Festlegung von Maßnahmen, die weitere Straftaten verhindern sollen. Für eine Entlassungskonferenz ist die Zustimmung des Verurteilten notwendig.

Grundsätzlich muss das Gericht in den letzten drei Monaten, bevor die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt ist, von Amts wegen darüber entscheiden, ob der Strafgefangene vorzeitig bedingt entlassen wird. Bei der Entscheidung wird in die Akten über das Strafverfahren und in den Personalakt Einsicht genommen. Das Gericht holt zudem Äußerungen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft ein.

Weitere Informationen über die Verbüßung von Freiheitsstrafen finden sich im Kapitel "Strafhaft".

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion