Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Allgemeines zur Fahrausbildung

Diese Informationen gelten für jede Führerscheinklasse und auch dann, wenn bereits eine Lenkberechtigung besteht und eine zusätzliche Berechtigung (z.B. Motorrad, Lkw) erworben wird.

Es gibt folgende Möglichkeiten, eine Fahrausbildung zu machen:

  • Vollausbildung in einer Fahrschule
  • Vollausbildung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Ausbildungsfahrten (L17 – B-Führerschein mit 17 Jahren)
  • Mindestschulung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Übungsfahrten ("L") (gilt nicht für die Klasse A)

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die theoretische bzw. praktische Ausbildung zum Führerschein gänzlich ohne Fahrschule durchgeführt werden kann.

Voraussetzung:

Die Ausbildung kann bei jeder Fahrschule (→ WKO) in Österreich gemacht werden. Dort können Sie auch gleichzeitig den Führerscheinantrag stellen.

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger beim Erwerb eines Führerscheins in Österreich. Der Führerschein muss in jenem EU-Land gemacht werden, in dem nachgewiesen werden kann, dass sich Betroffene innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen (ungefähr ein halbes Jahr) aufgehalten haben bzw. wo sie beabsichtigen, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten oder wenn diese Frist nicht nachgewiesen werden kann, dann in jenem Land, zu dem persönlichen Bindungen bestehen.

Letzte Aktualisierung: 07.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur