Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Befreiung von Parkgebühren

Menschen mit Behinderungen, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen zeitlich unbeschränkt parken. Auf jeden Fall ist das Auto entsprechend zu kennzeichnen (Ausweis hinter der Windschutzscheibe). Dasselbe gilt auch, wenn die Inhaberin/der Inhaber des Ausweises nur als Beifahrerin/Beifahrer mitfährt. Allerdings darf in diesem Fall nur solang geparkt werden, wie die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber "befördert" wird – z.B. bis er von einem Arztbesuch wieder zurückkommt.

In der Regel sind Inhaberinnen/Inhaber des Ausweises, die selbst ein Fahrzeug lenken, von Parkgebühren befreit. Ebenso auch in ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkte Menschen, die von einer anderen Person gefahren werden. Allerdings ist das nicht automatisch in ganz Österreich der Fall. Es gelten in jedem Fall bundesländerspezifische Regelungen, weil Parkgebühren nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen beruhen. Um die Rechtslage in Ihrem Bundesland zu erfahren, kontaktieren Sie bitte das zuständige Amt der Landesregierung. Dessen Kontaktdaten können über die oesterreich-Behördensuche (Auswahl des Behördentyps "Landesregierung") abgerufen werden.

Rechtsgrundlagen

§ 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur