Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Fischen in Vorarlberg – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Nicht ständiges Beaufsichtigen des Angelgerätes
- Reißen (Schlenzen oder Schränzen)
- Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen
- Verwendung von lebenden Fischen oder Fischlaich als Köder
- Fischen in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichteinhaltung der Mindestfangmaße
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Ausübung des Fischfangs ohne erforderliche schriftlich erteilte privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters
- Weigerung, die eigene Identität oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs auf Aufforderung des Fischereiaufsehers nachzuweisen
- Nicht dulden einer Überprüfung der Fischereigeräte oder einer Durchsuchung derselben durch den Fischereiaufseher
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. der Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Mindestfangmaße, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.