Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Gewählte Verteidigung

Beschuldigte oder Angeklagte können jederzeit (auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung) einen oder mehrere Verteidiger mit ihrer Verteidigung betrauen und diese Verteidigung auch jederzeit auf eine andere Person übertragen, d.h. den Verteidiger wechseln (Wahlverteidigung).

Als Verteidiger sind u.a. alle österreichischen Rechtsanwälte zugelassen. Ein Verzeichnis der Verteidiger führt die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes.

Wer im Strafverfahren einen Verteidiger bestellt, hat in der Regel auch die für diese Vertretung anfallenden Kosten zu tragen.

Wird ein Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage eingestellt, leistet der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Der Beitrag umfasst die von dem Angeklagten geleisteten Barauslagen und einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers.

Dieser Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers wird im Einzelfall festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • im Verfahren vor den Geschworenengerichten: 10.000 Euro
  • im Verfahren vor den Schöffengerichten: 5.000 Euro
  • im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts: 3.000 Euro
  • im Verfahren vor dem Einzelrichter eines Bezirksgerichts: 1.000 Euro

Diese Beträge liegen im Normalfall unter den Kosten eines Verteidigers. Auch ein Freispruch kann daher finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Rechtsanwaltskammern der Bundesländer ( RAK)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 26.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion