Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

Allgemeines

Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der beschuldigten Person Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.

Die beschuldigte Person hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, sie/ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihr/ihm zu besprechen.

Vernehmung

Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann die beschuldigte Person zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).

Wenn die beschuldigte Person der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt werden.

Bei einer festgenommenen beschuldigten Person –  sofern sie eine Verteidigerin/einen Verteidiger bezogen hat – wird die Vernehmung grundsätzlich bis zu deren/dessen Eintreffen aufgeschoben.

Wird die beschuldigte Person zur Vernehmung vor die Verwaltungsstrafbehörde geladen oder vorgeführt, ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen. Nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise wird womöglich sogleich der Bescheid verkündet.

Beendigung des Verfahrens

Beendet wird das ordentliche Strafverfahren durch:

  • einen Strafbescheid ("Straferkenntnis"),
  • einen Bescheid, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder
  • die Einstellung des Verfahrens

Rechtsgrundlage

Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion