Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Erteilung von Weisungen

Das Gericht ( BMJ) kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung Weisungen (Gebote und Verbote) erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Dem Straftäter kann etwa aufgetragen werden,

  • an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen,
  • eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden,
  • keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen,
  • einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
  • jeden Wechsel des Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes anzuzeigen oder
  • sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.

Wenn der Straftäter zustimmt, kann das Gericht ( BMJ) auch die Weisung erteilen, dass er sich einer Entziehungskur sowie einer psychotherapeutischen oder medizinischen Behandlung unterziehen muss.

Rechtsgrundlagen

Strafgesetzbuch (StGB)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion