Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Streitige Scheidung aus Verschulden

Hat eine Ehepartnerin/ein Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, so kann die andere/der andere auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Partnerin/des Partners klagen.

Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung sind keine absoluten Scheidungsgründe. Es muss geprüft werden, ob Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben.

Die beklagte Ehegattin/der beklagte Ehegatte kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn sie/er der Meinung ist, dass die andere Ehepartnerin/der andere Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt.

Kommt das Gericht zur Ansicht, dass die beklagte Ehegattin/den beklagten Ehegatten kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, und hat diese/dieser auch nicht Widerklage gegen die klagende Ehepartnerin/den klagenden Ehepartner erhoben, hat das Gericht die Scheidungsklage abzuweisen und es erfolgt keine Scheidung.

Gerichtssuche (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

§§ 49 und 60 Ehegesetz (EheG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz