Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Erweiterte Gefahrenerforschung

Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.

Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn

  • im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
  • zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
  • insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.

Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn

  • ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.

Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit

  • Extremismus
  • Terrorismus
  • Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen) 
  • nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage

in Verbindung steht.

Je nach Delikt ist zusätzlich noch

  • ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
  • ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen) 

erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21.06.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion