Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Bissverletzungen

Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu erfolgen. Wutverdächtig ist ein Tier, wenn Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.

Sollte aus dem Biss eine schwere Körperverletzung resultieren, ist die Ärztin/der Arzt jedenfalls verpflichtet, eine Anzeige bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Wutverdächtige Hunde, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht eingeschläfert werden, sofern sie zehn Tage lang sicher verwahrt sind und innerhalb dieser Zeit zweimal von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf Tollwut untersucht wurden. Die erste Untersuchung hat bei einer Tierärztin/einem Tierarzt unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am zehnten Tag nach der Verletzung.

Die Tierärztin/der Tierarzt muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei und den Gesundheitsbehörden übermitteln.

Hinweis:

Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Veterinärbehörde oder an die Polizei wenden.

Die Tötung oder der Verkauf des Tieres während der zehntägigen Beobachtungsdauer ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz