Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Erben, die nicht ausgeforscht werden können

Erben sind gänzlich unbekannt

Wenn die Erbinnen/Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt erlässt die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erbinnen/Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.

Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erbinnen/Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".

Erben sind bekannt

Wenn die Erbin/der Erbe bekannt ist, nicht jedoch ihr/sein Aufenthaltsort, wird eine Erbenkuratorin/ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.

Kann eine Erbin/ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erbinnen/Erben und der Erbenkuratorin/dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf die Abwesende/den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diese/diesen aufbewahrt.

Die Erbenkuratorin/der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Ihre/seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn

  • die Erbin/der Erbe gefunden werden konnte,
  • das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
  • feststeht, dass die Erbin/der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.

Ediktsdatei (BMJ)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer