Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Salzburg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmitteln, Giften, Fischstechern und Schlingen
  • Einsatz elektrischen Stroms
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (außer mit Bewilligung der Landesregierung)
  • Anwendung der Fangmethoden des Stechens, Anreißens, Prellens oder Keulens
  • Einsatz künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe
  • Fischen aus Flugzeugen und fahrenden Kfz

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Errichtung oder Betrieb oder Änderung eines Fischteichs ohne Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
  • Fischen ohne gültige Fischerkarte oder ohne Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis, oder Nichtvorweisen eines dieser Belege auf Verlangen
  • Fang geschonter Wassertiere während der Schonzeit oder Nichtbeachtung der Mindestlängen
  • Nichtbeachtung von Geboten oder Verboten

Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Rechtsgrundlagen

§§ 22, 23, 51 Salzburger Fischereigesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion