Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Tirol

Hinweis:

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Unternehmer gegen Jugendschutzbestimmungen in Tirol auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung:

 

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

Der Versuch ist strafbar.

  • Geldstrafe bis zu 3.630 Euro 

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

Der Versuch ist strafbar.

  • Geldstrafe bis zu 7.260 Euro 

 

 

Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter und deren Beauftragten bestehen darin,

  • Auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen
  • Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu sorgen (z.B. durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern und Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken)

 

Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion