Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Kinder und Jugendliche
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".
Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.
Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".
Bundesland |
Definition |
---|---|
Burgenland |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Kärnten |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Niederösterreich |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |
Oberösterreich |
Jugendliche: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Salzburg |
Kinder: Personen unter 12 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene. |
Steiermark |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
Tirol |
Kinder: Personen unter 14 Jahren |
Vorarlberg |
Kinder: Personen unter 14 Jahren Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst. |
Wien |
Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene. |