Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Kinder und Jugendliche

Hinweis:

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
Bundesland
Definition
Burgenland

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Kärnten

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Niederösterreich

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Oberösterreich

Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Salzburg

Kinder: Personen unter 12 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Steiermark

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Tirol

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Vorarlberg

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche:
Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

Wien

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Letzte Aktualisierung: 14.08.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion