Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Bäume und Sträucher
- Schattenwurf durch Bäume und andere Pflanzen
- Über die Grenze wachsende Äste, Wurzeln etc.
- Bäume auf Grundstücksgrenzen
Schattenwurf durch Bäume und andere Pflanzen
Der Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrundstück ist grundsätzlich zu dulden.
Die Unterlassung des Wachsens von Ästen und deren Beseitigung kann jedoch begehrt werden, wenn
- dabei das ortsübliche Maß überschritten wird und
- die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird und
- die Beeinträchtigung unzumutbar ist.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Bäume/Pflanzen unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen.
Das Einbringen einer Klage ist erst dann möglich, wenn zuvor eine gütliche Einigung (vor einer Schlichtungsstelle, mit Hilfe einer Mediatorin/eines Mediators oder im Rahmen eines prätorischen Vergleichs) versucht wurde.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.
Informationen zu Maßnahmen bei Störungen finden sich auf oesterreich.gv.at.
Über die Grenze wachsende Äste, Wurzeln etc.
Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden.
Die Eigentümerin/der Eigentümer selbst hat grundsätzlich keine Verpflichtung, über die Grenze hängende Äste, über die Grenze wachsende Wurzeln etc. zurückzuschneiden.
Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen, dürfen jedoch von derjenigen/demjenigen, auf deren/dessen Grundstück sie ragen, selbst geschnitten werden ("Überhangsrecht"). Dies erfolgt grundsätzlich auf eigene Kosten. Ausnahme: Bei drohender Gefahr, z.B. morsche Äste, die herabfallen könnten, trägt die Baumeigentümerin/der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten.
Die Entfernung von Wurzeln und Ästen muss fachgerecht erfolgen. Die Pflanze muss geschont werden.
Bäume auf Grundstücksgrenzen
Eigentümerin/Eigentümer eines Baumes ist diejenige/derjenige, aus deren/dessen Boden der Stamm des Baumes ragt. Bäume, deren Stamm sich auf der Grenze von Grundstücken befindet ("Grenzbaum"), stehen im Miteigentum der Nachbarinnen/Nachbarn. Eine Miteigentümerin/ein Miteigentümer darf den Baum nicht ohne Einverständnis der/des anderen fällen lassen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion