Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Vorzeitige Aufnahme
Noch nicht schulpflichtige Kinder, die erst bis zum 1. März des kommenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, jedoch schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen (d.h. geistig und körperlich in der Lage sind, dem Unterricht der 1. Schulstufe zu folgen), können am Anfang des Schuljahres vorzeitig in die 1. Schulstufe aufgenommen werden, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten innerhalb der Einschreibfrist bei der Direktion der Volksschule schriftlich darum ansuchen.
Stellt sich nach dem Eintritt in die 1. Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, gibt es bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme in die 1. Schulstufe erfolgt ist, folgende Möglichkeiten:
- Die Schulleiterin/der Schulleiter widerruft die vorzeitige Aufnahme des Kindes in die 1. Schulstufe.
- Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen melden ihr Kind vom Besuch der 1. Schulstufe ab. Das Kind kann bei der Schulleiterin/dem Schulleiter zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden. Da das Kind aber noch nicht schulpflichtig ist, besteht keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe.
Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet, wenn er nicht durch Widerruf oder Abmeldung eingestellt worden ist.