Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Allgemeine Informationen

Achtung:

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Von Diskriminierung Betroffene können sich direkt an die Gleichbehandlungskommission (GBK) wenden. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann von der Betroffenen/dem Betroffenen selbst, von der Betriebsrätin/dem Betriebsrat, von Interessenvertretungen bzw. von der Gleichbehandlungsanwältin/dem Gleichbehandlungsanwalt mit einem formlosen Schreiben eingebracht werden.

Der Senat erhebt den Sachverhalt durch die persönliche Befragung von Auskunftspersonen. Grundsätzlich erfolgt die Befragung von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegnerin/Antragsgegner gemeinsam.

Das Prüfungsergebnis ergeht schriftlich an die Betroffenen.

Ist das Ergebnis der Gleichbehandlungskommission, dass eine Diskriminierung vorliegt, wird die für die Diskriminierung verantwortliche Person aufgefordert, diese zu beenden.

Die Senate erstellen neben Einzelfallprüfungsergebnissen auch Gutachten und geben Empfehlungen an die diskriminierende Stelle (z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Wohnungsvermieterin/Wohnungsvermieter, Veranstalterin/Veranstalter) ab.

Hinweis:

Betroffene können den Antrag an die Gleichbehandlungskommission jederzeit zurückziehen, beispielsweise in Fällen, in denen es zwischenzeitlich zu einer innerbetrieblichen Lösung oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist.

Zusätzliche Informationen

Schadenersatz kann die Gleichbehandlungskommission nicht zusprechen. Dafür sind die Gerichte zuständig.

Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

Weiterführende Links

Verfahrensablauf vor der Gleichbehandlungskommission (→ BKA)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 22.05.2023
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion