Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Arbeitnehmerrechte und -pflichten während des Zivildienstes
Allgemeines
Während der Zeit des Zivildienstes bleibt das Dienstverhältnis aufrecht. Es ruhen jedoch Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
An Urlaub (USP) gebührt nur jener Anteil, der für den Jahresrest gebührt, welcher nach Ableisten des Zivildienstes übrigbleibt.
Der Zivildienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (z.B. Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Arbeitnehmer, die zum Zivildienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Zuweisungsbescheides grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Zivildienstes ohne vorherige gerichtliche Zustimmung weder gekündigt noch entlassen werden. Dauert der Zivildienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der im Zivildienst zurückgelegten Zeit.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides verständigt wird und nach der Beendigung des Zivildienstes der Dienst bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber innerhalb von sechs Werktagen wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Kündigungsfrist eine Kündigung (USP) ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Zuweisung mitteilt.
Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Zivildienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Zivildienst an.
Weiterführende Links
- Broschüre "Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in Österreich" (Zivildienstserviceagentur)
