Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Aufsichtspersonen/Begleitpersonen

Hinweis:

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Eltern können – im Einzelfall – Personen, die im Allgemeinen 18 Jahre alt sein müssen, mit der Aufsicht über ihr Kind betrauen (z.B. Verwandte, Freundinnen/Freunde der Familie, Lehrerinnen/Lehrer, Jugendbetreuerinnen/Jugendbetreuer, Sport-Trainerinnen/Sport-Trainer).

Das gilt auch für Kärnten und Vorarlberg, die jedoch die Bestimmungen über die Aufsichtsperson mit jeweils folgender Ausnahme gelockert haben.

In Kärnten dürfen Erziehungsberechtigte in begründeten Ausnahmefällen vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch von nicht volljährigen Personen ausüben lassen. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.

In Vorarlberg gelten auch Personen ab 16 Jahren als Aufsichtspersonen, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut und dafür ausgebildet wurden.

Letzte Aktualisierung: 17.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion