Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Arbeitslosengeld – Sperrfrist
Personen, die ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt (→ USP) haben oder ihre Arbeitsstelle aufgrund eigenen Verschuldens verloren haben, erhalten in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld. Wird die Kündigung von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber ausgesprochen, gibt es grundsätzlich keine Sperrfrist, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund schuldhaften Verhaltens der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers. Auch im Falle einer einvernehmlichen Auflösung (→ USP) gibt es keine vierwöchige Sperre.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird von der Sperrfrist nicht beeinflusst; es verschiebt sich lediglich der erste Tag des Bezugs um vier Wochen.
Ein Krankenversicherungsschutz ist während der Sperrfrist gegeben, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld rechtzeitig (d.h. in der Regel spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit) gestellt wird. Nähere Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld - Antrag" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hinweis
Liegen berücksichtigungswürdige Gründe für die Beendigung der Beschäftigung vor (z.B. Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder zwingende gesundheitliche Gründe), besteht die Möglichkeit, dass die vierwöchige Sperre teilweise oder zur Gänze vom Arbeitsmarktservice (AMS) nachgesehen wird.
In bestimmten Situationen (z.B. bei Bezug von Krankengeld, während des Zivildienstes etc.) "ruht" der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Ruhen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Sperrfrist" (→ AMS)
- Krankenversicherung (→ AMS)
- Arbeitslosengeld (→ AMS)
- AMS-Geschäftsstellen (→ AMS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz