Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft
Zwei Personen können eine eingetragene Partnerschaft begründen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind. Damit entsteht eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt). Die Standesbeamtin/der Standesbeamte befragt die sich Verpartnernden in Gegenwart von zwei (nach Wunsch auch nur einem oder keinem) Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander begründen wollen und spricht nach Bejahung der Fragen aus, dass sie rechtmäßig verbundene Partnerinnen/Partner sind. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. Über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Mit Aufnahme der Niederschrift ist die eingetragene Partnerschaft begründet.
Voraussetzungen für die Begründung
- Volljährigkeit
- Partnerschaftsfähigkeit
- Keine aufrechte Ehe
- Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
- Keine Verwandtschaft in gerader Linie und keine Verwandtschaft bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie; beispielsweise: Eltern, Kinder; Großeltern, Enkelkinder; Brüder/Schwestern; Onkel/Tanten; Cousins/Cousinen; dazu zählen auch halbbürtige Verwandte
- Kein aufrechtes Adoptivverhältnis (zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits)
Rechtsbehelf
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium für Inneres
- Bundesministerium für Justiz