Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Zivilrecht
Das Zivilrecht – auch Privatrecht genannt – regelt die Rechtsverhältnisse der Menschen (natürliche Personen) und der juristischen Personen (z.B. GmbH) untereinander. Die Parteien (klagende bzw. beklagte Partei) begegnen einander im Zivilverfahren auf gleicher Stufe (im Unterschied zur Hoheitsverwaltung).
Wenn Bund, Bundesländer oder Gemeinden Aufträge vergeben oder Anschaffungen tätigen, handeln sie selbst auch privatwirtschaftlich (Privatwirtschaftsverwaltung) und unterliegen damit dem Zivilrecht.
Das grundlegende Gesetz für das Zivilrecht ist in Österreich das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Dieses Gesetz wurde bereits 1811 erlassen und in der Zwischenzeit häufig reformiert und angepasst. Wichtige Elemente in diesem Gesetz sind:
- Eigentums- und Besitzrecht
- Vertragsrecht
- Schadenersatzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
Darüber hinaus gibt es viele andere Spezialgesetze, wie beispielsweise das Ehegesetz (EheG), welches das Eherecht regelt. Weiters gibt es auch Gesetze, die zielgruppenspezifische Besonderheiten beinhalten. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches die Beziehungen zwischen Konsumenten und Unternehmern regelt, gewährt dem Konsumenten dabei einen weitergehenden Schutz als das ABGB. Das Wohnrecht wird im Mietrechts- (MRG), Wohnungseigentums- (WEG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) geregelt.
Zivilverfahrensrecht
Das Zivilverfahrensrecht regelt den Ablauf von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Zivilrechts. Je nach Anwendungsbereich können unterschiedliche Gesetze den Ablauf des Zivilverfahrens festlegen. Die wichtigsten Regelungen enthalten u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO), das Außerstreitgesetz (AußStrG), die Exekutionsordnung (EO) sowie die Insolvenzordnung (IO).
Im streitigen Zivilverfahren nach der ZPO (Zivilprozess) sucht zumindest eine Rechtsperson Rechtsschutz gegenüber einer anderen (gleichgestellten) Rechtsperson. Anders als im Strafverfahren tritt der Staat im Zivilverfahren nicht als Ankläger auf. Er hat aber dennoch Interesse daran, dass Zivilrechtsstreitigkeiten geordnet und nach seinen Regeln ablaufen. Die Parteien können jedoch selbst über Klageerhebung, Beweisführung und Beendigung des Prozesses durch Einigung entscheiden.
Die Grundzüge für Zivilverfahren werden sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt. Diese sind unter anderem:
- Öffentlichkeit der Verhandlung
Zivilgerichtliche Verhandlungen sind in der Regel öffentlich zugänglich (freier Zutritt für alle Bürger). Unter gewissen Voraussetzung kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Familienrechtliche Verfahren finden in der Regel nicht öffentlich statt. - Beiderseitiges rechtliches Gehör
Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich im Verfahren zu äußern. Parteien können Anträge stellen, Vorbringen erstatten und zu Argumenten der Gegenseite Stellung beziehen. - Dispositionsgrundsatz
Das streitige Zivilverfahren beginnt durch Klage, die den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Die Parteien können das Verfahren bis zur Urteilsverkündung durch einen Vergleich oder Vereinbarung des Ruhens wieder beenden. - Mündlichkeit der Verhandlung
Einschränkungen der Mündlichkeit der Verhandlung müssen gesetzlich vorgesehen sein. - Kooperationsgrundsatz
Die Streitparteien liefern das Beweismaterial selbst. Das Gericht kann im Beweisverfahren zusätzliche Nachweise verlangen. Es gibt jedoch keine Ermittlungsinstanz wie im Strafverfahren. - Amtsbetrieb
Für die fristgerechte Abwicklung des Verfahrens ist das Gericht selbst zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- Ehegesetz (EheG)
- Exekutionsordnung (EO)
- Insolvenzordnung (IO)
- Konsumentenschutzgesetz (KschG)
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Justiz
