Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Meldung eines Neugeborenen bei der Sozialversicherung

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Meldung

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und/oder Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert ist, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung ist (bei Geburten im Inland) durch das zuständige Standesamt vorgesehen. Die Meldung erfolgt in diesem Fall üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt und wird am selben Arbeitstag verarbeitet. Eine Sozialversicherungsnummer ist dann bereits vorhanden.

Ist Mutter und/oder Vater bei einer der folgenden Versicherungen krankenversichert, wird die Geburt dort automatisch durch das zuständige Standesamt gemeldet:

  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Auch wenn nur ein Elternteil bei einer dieser Stellen versichert ist, erfolgt eine automatische Verständigung durch das Standesamt.

Besteht eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Versicherung, muss die/der Versicherte die Geburt selbst bei der Versicherung melden.

Besteht neben einer Krankenversicherung bei einer der angeführten Versicherungen zusätzlich eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Stelle, wird empfohlen, diese selbst über die Geburt zu verständigen, da unter Umständen unterschiedliche Leistungsansprüche gegeben sind.

Neben den eigenen Kindern können auch Stiefkinder und Enkelkinder sowie Pflegekinder, die mit der/dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, mitversichert werden. In diesen Fällen ist eine aktive Verständigung der Sozialversicherung durch die Versicherte/den Versicherten erforderlich.

E-Card

Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene e-card zugeschickt. Sollte diese auch 14 Tage nach der Geburt noch nicht eingelangt sein, wird empfohlen, sich bei der Sozialversicherung zu melden.

Ärztliche Untersuchung ohne E-Card

Wenn das Kind zur Ärztin/zum Arzt muss und noch keine e-card vorhanden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Da die Geburt im Eltern-Kind-Pass eingetragen wird, kann dieser in vielen Fällen ersatzweise in der Ordination vorgelegt werden. Die e-card des Kindes muss in diesem Fall nachgebracht werden.
  • Allenfalls kann die Versicherung des Kindes ohne Eltern-Kind-Pass glaubhaft gemacht und die e-card nachgebracht werden. Wird dies von der Ordination nicht akzeptiert (zum Beispiel weil es sich nicht um die Hausärztin/den Hausarzt handelt), hat die Ordination auch die Möglichkeit, einen Einsatz vom Elternteil zu verlangen. Wenn die e-card innerhalb kurzer Zeit nachgebracht wird, muss dieser von der Ordination zurückgezahlt werden.
  • Von der zuständigen Krankenversicherung kann eine Ersatzbescheinigung bzw. Versicherungsbestätigung ausgestellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf!
Letzte Aktualisierung: 29. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger