Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Rechte der Kinder im Todesfall
- Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
- Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall
Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreterinnen/Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.
Auch wenn die/der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Umgekehrt sind auch nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Elternteile gegenüber ihren Kindern gesetzlich erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.
Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Elternteile nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.
Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet/eine eingetragene Partnerschaft begründet, wenn es schon einmal geheiratet/eine eingetragene Partnerschaft begründet bzw. wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
