Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Richter
Je nach Delikt fällt im Gerichtsverfahren die Entscheidung durch einen Richter bzw. durch mehrere Richter mit Laienbeteiligung (Schöffen, Geschworene).
Hinweis
Die richterliche Unabhängigkeit ist – als Verfassungsgarantie – ein entscheidender Bestandteil des Systems der Gewaltentrennung. Richter sind daher auf Dauer ernannt, weisungsungebunden, nicht absetzbar und nicht versetzbar.
Richter bekommen die einzelnen Fälle aufgrund der festen Geschäftsverteilung zugewiesen. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt, beispielsweise werden alle Beschuldigte, deren Familienname mit "A" beginnt, einem bestimmten Richter zugeteilt. Damit ist sichergestellt, dass jeder Fall nach objektiven Kriterien und ohne jegliche Einflüsse von dem jeweiligen Richter bearbeitet wird.
Neben den juristisch ausgebildeten Richtern werden Bürger als sogenannte Laienrichter zu Schöffen oder Geschworene berufen. Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.
Hinweis
Ausführliche Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich werde Laienrichter".
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion