Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Arbeitnehmerrechte und -pflichten

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz ist auf alle Arten des Wehrdienstes anzuwenden. Während der Zeit des Wehrdienstes ruhen Arbeitspflicht und Entgeltanspruch. Das Dienstverhältnis bleibt trotz der Einberufung aufrecht. An Urlaub steht aber nur jener Anteil zu, der für den Jahresrest gebührt, der nach Abrechnung des Wehrdienstes übrig bleibt.

Der Wehrdienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.

Arbeitnehmer, die zum Wehrdienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Einberufungsbefehls grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Wehrdienstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden. Dauert der Wehrdienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der Wehrdienstzeit.

Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Wehrdienst an.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Einberufungsbefehls verständigt wird und das frühere Arbeits- bzw. Dienstverhältnis innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Wehrdienstes wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Frist von 14 Tagen eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Einberufung mitteilt.

Letzte Aktualisierung: 06.05.2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Landesverteidigung