Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung
Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.
Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).
Achtung:Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Klasse |
Erteilung der Lenkberechtigung frühestens mit |
---|---|
AM | 15 Jahren |
A1 | 16 Jahren |
A2 | 18 Jahren |
A |
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B BE |
18 Jahren |
B mit 17 | 17 Jahren |
C1 C1E |
18 Jahren |
C CE |
|
D1 D1E |
21 Jahren |
D DE |
|
F |
|
Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.
Ausnahme:
- Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
- Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
- Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
- Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.
Rechtsgrundlagen
Führerscheingesetz (FSG)