Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Öffentliches Testament

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor einer Notarin/einem Notar testieren.

Die Notarin/der Notar muss sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit dieser Personen überzeugen. Das Ergebnis ihrer/seiner Prüfung muss im Protokoll festgehalten werden.

Achtung:

Seit 1. August 2026 besteht die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung vor Gericht zu errichten, nicht mehr. Vor diesem Zeitpunkt bei Gericht hinterlegte letztwillige Verfügungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Testamentsanfechtung

Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums der verstorbenen Person angefochten bzw. bekämpft werden.

  • Angehörige, die gesetzliche Erbinnen/Erben sind oder
  • Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erbinnen/Erben in Frage kommen würden,

können ein Testament bekämpfen, wenn der verstorbenen Person nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass die verstorbene Person bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" der verstorbenen Person wieder.

Beispiel: Die verstorbene Person setzt ihre Lebensretterin/ihren Lebensretter A zu ihrer Erbin/ihrem Erben ein, obwohl B die Lebensretterin/der Lebensretter ist.

Auch wenn sich der von der verstorbenen Person angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass ihr Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer