Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in Kärnten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in Kärnten auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist: 

Verstoß gegen die Regelung bezüglich

Bei Verstößen gegen die Regelung bezüglich Rauchen und Alkohol sowie Drogen und Suchtmittelersatzstoffe ist bereits der Versuch strafbar.

 Mögliche Folgen bei Verwaltungsübertretungen: 

  • Verpflichtung zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung
  • Unentgeltliches Erbringen von Leistungen für die Öffentlichkeit bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 100 Stunden, maximal jedoch sechs Stunden pro Tag und 20 Stunden pro Woche, z.B. bei der  Jugend- oder Altersbetreuung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters)
  • Geldstrafen bis zu 500 Euro, im Fall der zweiten Wiederholung bis zu 1.000 Euro 

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion