Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Austritt von Minderjährigen aus einer Religionsgemeinschaft
Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst über den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft entscheiden. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.
Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:
- Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
- Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
- Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
Falls die Eltern aus ihrer Religionsgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus.
Allgemeine Informationen zum Ablauf des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Ab 14 Jahren kann sich jede Jugendliche/jeder Jugendliche auch selbst (ohne Zustimmung der Eltern) vom Religionsunterricht abmelden. Die Abmeldung muss innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres in schriftlicher Form bei der Schulleiterin/dem Schulleiter erfolgen. Ausführliche Informationen zum Thema "Religionsunterricht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 Abs 3, 5 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985
- § 1 Abs 2 Religionsunterrichtsgesetz