Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Allgemeines zum Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von den Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts durchgeführt wird.
Notare in dieser Funktion nennt man auch "Gerichtskommissäre".
In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,
- die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben zu übergeben,
- die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und
- die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.
Der Notar muss jene Personen beiziehen, die eine Parteistellung haben. Das sind jene Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür nicht aus.
Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder von dem zuständigen Notar oder von einem "Erbenmachthaber" durchgeführt.
Hinweis
Das ist jeder andere Notar oder Rechtsanwalt, auf den sich alle Erben einigen und dem sie die Vollmacht erteilen.
Der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch.
Dem zuständigen Notar bleiben bestimmte im Gesetz genannte Verfahrensschritte zur Erledigung vorbehalten.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer