Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Allgemeines zum Verlassenschaftsverfahren

Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von Notarinnen/Notaren (ÖNK) als Beauftragte des Bezirksgerichts (BMJ) durchgeführt wird.

Notarinnen/Notare in dieser Funktion nennt man auch Gerichtskommissärinnen/Gerichtskommissäre.

In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,

  • die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben zu übergeben,
  • die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und
  • die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.

Die Notarin/der Notar muss jene Personen beiziehen, die eine Parteistellung haben. Das sind jene Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür nicht aus.

Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder von der zuständigen Notarin/dem zuständigen Notar (ÖNK) oder von einer Erbenmachthaberin/einem Erbenmachthaber durchgeführt. Letztere/letzterer ist jede andere Notarin/jeder andere Notar oder jede andere Rechtsanwältin/jeder andere Rechtsanwalt (ÖRAK), auf die/den sich alle Erbinnen/Erben einigen und der/dem sie die Vollmacht erteilen. Die Erbenmachthaberin/der Erbenmachthaber führt das Verlassenschaftsverfahren dann im schriftlichen Weg direkt mit dem Gericht durch. Der zuständigen Notarin/dem zuständigen Notar bleiben bestimmte im Gesetz genannte Verfahrensschritte zur Erledigung vorbehalten.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer