Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Zuverdienstgrenze bei Bezug der Familienbeihilfe

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2025 dürfen jedoch höchstens 17.212 Euro (im Kalenderjahr 2024 16.455 Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger. 

Das Einkommen der Studierenden bleibt bis zu jenem Kalenderjahr außer Betracht, in dem sie 19 Jahre alt werden. Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Be­trag von 17.212 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).

Nicht einzurechnen sind:

  • Das steuerpflichtige Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Lehrlingsentschädigung
  • Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse
  • Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld)
  • Arbeiterkammerumlage
  • Wohnbauförderungsbeitrag
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Pendlerpauschale
  • Werbungskostenpauschale
  • Sonderausgabenpauschale
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. bei Krankheit, Behinderung)

Bei Selbstständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.

Wird der Betrag von 17.212 Euro überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.

Vor dem Kalenderjahr 2024 betrug die Zuverdienstgrenze 15.000 Euro brutto, im Kalenderjahr 2024 16.455 Euro.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt