Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Mopedkauf

Vor allem bei größeren Anschaffung (z.B. Mopedkauf) wird die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters (i.d.R. eines Elternteils) zum  Abschluss eines Rechtsgeschäfts benötigt. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist der Kaufvertrag bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam. Das heißt, dass die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der jugendlichen Person zwar grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden bleibt, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung der Eltern abhängt. Damit das Geschäft nicht für eine lange Zeit in der Schwebe ist, kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner eine Frist zur Abgabe einer solchen Zustimmung setzen. 

Wenn die Eltern nicht zustimmen, ist der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam, so als ob er nicht zustande gekommen wäre. In diesem Fall würde das Moped bei der Verkäuferin/beim Verkäufer bleiben bzw. müsste dieser/diesem zurückgegeben werden. Im Gegenzug müsste der Kaufpreis erstattet werden.

Hinweis:

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte, die eine jugendliche Person zustimmungslos abschließt, werden mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw. rechtswirksam. Durch Abgabe einer freiwilligen schriftlichen Erklärung (nachträgliche Anerkennung) durch die volljährig gewordene Person können sie aber Gültigkeit erlangen.

Letzte Aktualisierung: 22.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion