Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Erfassung der Wahlberechtigten – Österreicher mit Hauptwohnsitz in Österreich
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich werden automatisch in der (Europa-)Wählerevidenz der für sie zuständigen Gemeinde geführt. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Antrag stellen.
Sie sind wahlberechtigt bzw. stimmberechtigt bei Wahlen auf Bundesebene (Bundespräsidentenwahl, Nationalratswahl, Europawahl), Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Volksbegehren, Europäischen Bürgerinitiativen sowie Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene (Landtagswahl, Gemeinderatswahl, allenfalls Bürgermeisterwahl oder Bezirksvertretungswahl).
Voraussetzungen
Personen, die am Stichtag für die jeweilige Wahl – meist rund zwei Monate vor der Wahl – die Voraussetzungen (z.B. österreichische Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz) erfüllen, sind wahlberechtigt.
Tipp
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Anlässlich jeder Wahl wird auf Basis der (Europa-)Wählerevidenz das aktuelle Wählerverzeichnis erstellt.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Dieses muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und einen Berichtigungsantrag zu stellen. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben. Darüber hinaus kann während des Einsichtszeitraumes jedermann online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüfen, ob sie oder er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.
Berichtigungsantrag
Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicherinnen/Österreicher bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis gefordert werden. Zur Begründung des Berichtigungsantrags sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Berichtigungsantrag und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- Wählerevidenzgesetz (WEviG)
- Europawahlordnung (EuWO)
- Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres