Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Wohnungseigentumsvertrag
Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer untereinander. Vor allem räumt in diesem Vertrag jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer jeder/jedem anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (einschließlich Benützungsregelung) getroffen werden.
Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest die folgenden Punkte enthalten:
- Namen aller Vertragspartnerinnen/Vertragspartner (alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber)
- Bezeichnung der Liegenschaft
- Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
- Erklärung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbewerberinnen/Wohnungseigentumsbewerber, einander wechselseitig Wohnungseigentum einräumen
- Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
- Abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
- Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen
Beim Erwerb einer bestehenden Eigentumswohnung muss der ursprünglich zwischen den früheren Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern geschlossene Wohnungseigentumsvertrag übernommen werden. Er sollte daher unbedingt noch vor dem Kauf geprüft werden.
Regelungen des Wohnungseigentumsvertrags können zu einem späteren Zeitpunkt teilweise geändert werden, das aber nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)