Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen
In Österreich gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Diese Regelung betrifft sowohl Ehepartnerinnen/Ehepartner als auch eingetragene Partnerinnen/Partner. Jede Person bleibt Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens, das sie in die Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingebracht oder währenddessen erworben hat. Jede Person verwaltet ihr Vermögen selbst und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden.
Aufteilung bei Trennung
Kommt es zu einer Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wird das gemeinsam genutzte Gebrauchsvermögen sowie das gemeinsam Ersparte nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Dazu zählen etwa gemeinsam genutzte Gegenstände (z.B. Wohnung, Hausrat, Fahrzeuge) und gemeinsam angesparte Geldmittel. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Sonderregelung für Wohnraum
Eine besondere Regelung betrifft die Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung: Wurde diese zwar von einer Person allein eingebracht, aber von beiden gemeinsam genutzt, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden, wenn dies notariell vereinbart wurde oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wenn ein gemeinsames Kind betroffen ist.
Individuelle Vereinbarungen
Eheverträge bzw. Partnerschaftsverträge ermöglichen abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterrecht. In solchen Verträgen können Vereinbarungen über Vermögen, Unterhalt oder Aufteilung bei Trennung getroffen werden. Vereinbarungen über die Aufteilung der gemeinsamen Ersparnisse oder der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, für sonstiges Gebrauchsvermögen reicht Schriftform. Verträge können jederzeit abgeschlossen werden, d.h. vor oder während der Ehe bzw. Partnerschaft. Sie sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände angepasst werden.
Einschränkungen
Regelungen zur Obsorge oder zum Unterhalt gemeinsamer Kinder können nicht verbindlich festgelegt werden. Solche Vereinbarungen gelten lediglich als Absichtserklärungen. Ein wechselseitiger völliger Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe oder Partnerschaft ist unzulässig. Für nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist.
Rechtsgrundlagen
- Ehegesetz (EheG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)