Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Instanzenzug in Zivilsachen

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht. Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz. In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren ist daher dreistufig.

                                       Oberster Gerichtshof
                                                      ↑
                                           Landesgericht 
                              (entscheidet als Berufungssenat)
                                                      ↑
                                           Bezirksgericht

Entscheidet in erster Instanz das Landesgericht (entweder durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter oder einen Senat), so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst. In wichtigen Fällen ist noch ein Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof möglich.

                                      Oberster Gerichtshof
                                                      ↑
                                       Oberlandesgericht
                                                      ↑
                                          Landesgericht
            (entscheidet als Senat oder als Einzelrichterin/Einzelrichter)

Rechtsgrundlagen

§§ 2 bis 4 Jurisdiktionsnorm (JN)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz