Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Zahlung eines Geldbetrages

Die Zahlung eines Geldbetrags ist die häufigste Variante der Diversion. Die Höhe der Geldbuße wird nach dem Einkommen des Beschuldigten und nach der Tat bemessen. Sie ist zu Gunsten des Bundes binnen 14 Tagen zu entrichten. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein als jener, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten entspricht.

Die Diversion kann zudem davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte den durch die Tat beim Opfer entstandenen Schaden wiedergutmacht.

Hinweis:

Die Kosten einer diversionellen Geldbuße sind oft höher als es eine Geldstrafe und die zu ersetzenden Kosten im Gerichtsverfahren wären. Auch die Wiedergutmachung des Schadens kann hohe Kosten verursachen.

Achtung:

Bei Personen bis 21 Jahren soll die Zahlung des Geldbetrages nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbst verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion