Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Vaterschaft

Anerkennung der Vaterschaft

Wenn ein in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar ein gemeinsames Kind bekommt, ist die Vaterschaft gesetzlich noch nicht geklärt. Die rechtliche Vater-Kind-Beziehung wird daher erst durch ein Vaterschaftsanerkenntnis hergestellt. Wenn der anerkennende Vater minderjährig ist, benötigt er für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin/seines gesetzlichen Vertreters.

Achtung:

Zum Wohle Ihres Kindes sollten Sie nicht auf die Feststellung der Vaterschaft verzichten. Diese ist Voraussetzung für den Unterhalt, das gesetzliche Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Vaterschaftsklage

Wenn der (vermutete) Vater sich nicht freiwillig zur Vaterschaft bekennt, kann die Mutter, in Vertretung für das Kind, auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Die Klage, die durch die Pflegschaftsbehörde genehmigt werden muss, ist im Bezirksgericht am Wohnort des Kindes einzubringen.

Als Beweismittel werden DNA-Gutachten oder Blutuntersuchungen herangezogen. Weigert sich der Betroffene, kann die Blutabnahme auch zwangsweise erfolgen.

Hinweis:

Seit 1. Juli 2015 fallen in Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht wurde.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer