Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Formen der letztwilligen Verfügungen

Die verstorbene Person kann zu ihren Lebzeiten weitgehend frei Verfügungen treffen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Eine Ausnahme stellt das Pflichtteilsrecht dar.

Testament

Eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, die eine Person oder mehrere Personen zu Erbinnen/Erben einsetzt, wird als Testament bezeichnet. Es ist die Erklärung der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Die Erbinnen/Erben sind immer mit einer Quote (etwa zur Gänze, zu je einem Drittel oder zu gleichen Teilen) beteiligt.

Sonstige letztwillige Verfügung

Einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnungen, die keine Erbseinsetzung enthalten, werden sonstige letztwillige Verfügungen genannt. Eine sonstige letztwillige Verfügung kann z.B. das Aussetzen eines Vermächtnisses sein.

Auf sonstige letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Vermächtnis 

Von einem Vermächtnis spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (etwa die Münzsammlung) erhalten soll.

Die/der solcherart Bedachte ist Vermächtnisnehmerin/Vermächtnisnehmer. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.

Ein Vermächtnis kann in einem Testament (neben einer Erbeinsetzung), einer sonstigen letztwilligen Verfügung oder in einem Erbvertrag angeordnet sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 552 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer