NÖ HEIZKOSTEN ZUSCHUSS

für Heizperiode 2021/2022

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2021/22 in der Höhe von € 150,00 zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes ab sofort bis 30. März 2022 beantragt werden.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
    AusgleichszulagenbezieherInnen
    BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
    BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren     Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
    Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Voraussetzungen:
    Österreichische Staatsbürgerschaft
    Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
    Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
    Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit     Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
    Hauptwohnsitz in NÖ
    Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind:
    Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
    Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
    Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
    Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung     bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch     tatsächlich erhalten.
     Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Besondere Hinweise:
    Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein     Rechtsanspruch.