Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Leasing von Fahrzeugen

Ein Leasingvertrag berechtigt eine Person gegen Entgelt ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zu nutzen (ähnlich zur Miete). Praktisch häufig ist das Leasing von Autos. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann auch eine Kaufoption nach Ende der Vertragslaufzeit bestehen (Finanzierungsleasing).

Ein Leasingvertrag kann i.d.R. nur mit ausdrücklicher Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters (i.d.R. eines Elternteils) abgeschlossen werden. Diese Zustimmung kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist dann das Rechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam. Das heißt, dass die Vertragspartnerin/der Vertragspartner der jugendlichen Person zwar grundsätzlich an den Vertrag gebunden bleibt, die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Zustimmung der Eltern abhängt. Damit das Geschäft nicht für eine lange Zeit in der Schwebe ist, kann die Vertragspartnerin/der Vertragspartner eine Frist zur Abgabe einer solchen Zustimmung setzen. 

Wenn die Eltern nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an unwirksam, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

Eine jugendliche Person, die – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat und inzwischen volljährig geworden ist, ist nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Vertragspartnerin/der Vertragspartner kann die volljährig gewordene Person jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen. Ohne diese schriftliche Erklärung wird ein solches Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam.

Weiterführende Links

Nachträgliche Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit 

Letzte Aktualisierung: 22.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion