Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Leasingvertrag

Leasing ist ein Rechtsgeschäft eigener Art über die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern (z.B. Auto), wobei die Auswahl und Spezifikation dieser Sache in der Regel durch die Nutzerin/den Nutzer erfolgt.

Ein Leasingvertrag kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden, allerdings ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Zustimmung nicht voll gültig.

Wenn die Eltern der Entscheidung nicht zustimmen, ist der Leasingvertrag von Anfang an ungültig, so als ob er nicht zustande gekommen wäre.

Wenn die Jugendliche/der Jugendliche – ohne Zustimmung der Eltern – einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, ist sie/er, wenn sie/er inzwischen volljährig geworden ist, nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie/er freiwillig schriftlich erklärt, die Verpflichtungen aus dem Vertrag als rechtswirksam anzuerkennen. Die Bank kann die volljährig Gewordene/den volljährig Gewordenen jedoch zur Abgabe einer solchen Erklärung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen.

Ohne diese schriftliche Erklärung der Jugendlichen/des Jugendlichen wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig.

Nähere Informationen zur nachträglichen Anerkennung von Kaufverträgen ab Volljährigkeit finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion