Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Errichtung der letztwilligen Verfügungen

Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.

Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:

  • Grundsätzlich kann jede Person, die über 18 Jahre alt ist, ein Testament errichten. Im Rahmen der Testierfähigkeit wird dabei verlangt, dass ihr bewusst ist, dass sie testiert und dass sie den Inhalt der Verfügung versteht.
  • Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur mündlich vor Gericht oder einer Notarin/einem Notar testieren. Dabei müssen sich das Gericht (BMJ) oder die Notarin/der Notar (ÖNK) überzeugen, dass die Testierfähigkeit gegeben ist.

Folgende Personengruppen sind testierunfähig und können kein Testament errichten:

  • Personen unter 14 Jahren
  • Personen, bei denen die freie Willensbildung aufgrund einer psychischen Krankheit oder aus sonstigem Grund (z.B. bei akutem Vollrausch) ausgeschlossen ist

Vor dem 1. Jänner 2017 konnten Personen, für die wegen einer Behinderung eine Sachwalterin/ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter) bestellt war, nur mündlich vor Gericht oder Notarin/Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet war. Seit dem 1. Jänner 2017 besteht eine solche Einschränkung nicht mehr.

Auf sonstige letztwillige Verfügungen (ohne Erbseinsetzung) sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer