Standesamt Ybbsitz
Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment
Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.
Trautermine & Reservierung:
Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.
Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer
Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für
standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen
Platz.
FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal
FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß
Standesbeamtinnen
Vorzugsstimmenvergabe bei einer Europawahl
Es ist möglich, bei Wahlen zum Europäischen Parlament eine Vorzugsstimme zu vergeben. Um gültig zu sein, muss die Vorzugsstimme an eine Kandidatin/einen Kandidaten jener Partei vergeben werden, die am Stimmzettel angekreuzt wurde.
In dem auf dem Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld ist der Name oder die Reihungsnummer einer Kandidatin/eines Kandidaten einzutragen. Die Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn zumindest der Familienname der Kandidatin/des Kandidaten oder die Reihungsnummer eingetragen worden ist. Wenn es in einer Parteiliste mehrere Kandidatinnen/Kandidaten mit dem gleichen Familiennamen gibt, sollte jedenfalls die Reihungsnummer angegeben werden.
Die Vorzugsstimme ist jedenfalls ungültig, wenn
- mehrere Kandidatinnen/Kandidaten eingetragen werden oder
- die genannte Kandidatin/der genannte Kandidat nicht jener Partei angehört, die von der Wählerin/dem Wähler gewählt wird.
Für eine Vorreihung müssen fünf Prozent der Wählerinnen/der Wähler einer Partei einer Kandidatin/einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme gegeben haben.
Im Folgenden findet sich ein Muster-Stimmzettel für die Europawahl mit Bemerkungen zur korrekten Ausfüllweise:

Rechtsgrundlagen
§ 63 Europawahlordnung (EuWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres