Standesamt Ybbsitz

Heiraten in unserer Gemeinde – ein besonderer Moment

Der Entschluss zu heiraten ist ein bedeutender Schritt im Leben zweier Menschen – und wir freuen uns, wenn Sie diesen besonderen Moment in unserer Gemeinde begehen.
Unser Standesamt steht Ihnen mit Herz und Kompetenz zur Seite, wenn es um Ihre Eheschließung / eingetragene Partnerschaft geht.

Trautermine & Reservierung:

Damit Sie Ihren Wunschtermin sichern können, empfehlen wir eine frühzeitige Reservierung.
Gerne informieren wir Sie über verfügbare Termine und beantworten Ihre Fragen.

Trauungsorte:
Rathaus Ybbsitz - Großes Sitzungszimmer

Der große Sitzungssaal, wo sonst der Gemeinderat tagt, ist auch für standesamtliche Trauungen zu buchen.
Dort finden 25 bis 30 Personen Platz.

FeRRUM Ybbsitz - Großer Festsaal


FeRRUM Ybbsitz - Dachgeschoß

Standesbeamtinnen

Antragserfordernisse

Der Antrag, mit dem ein Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug geltend gemacht wird, kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden.

Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Soweit für die Einbringung des Antrages die Verwendung eines Formblattes vorgesehen ist, muss dieses verwendet werden.

Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Eine Erklärung über die Art des Antrags
  • Den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
  • Den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
  • Den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
  • Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
  • Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.

Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz